( § 13 Abs 6 Wr. SHG ) Auch wenn ein Hochschulstudium der Gewährung von Sozialhilfe unter dem Aspekt entgegenstehen kann, dass der Hilfe Suchende aufgrund der Absolvierung des Studiums als nicht bereit anzusehen ist, seine Arbeitskraft zur Bestreitung seines Lebensbedarfes einzusetzen (vgl. VwGH 26. 9. 1995, 94/08/0130, ARD 4714/36/96), kann dieser Anspruch bestehen, wenn der Student Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezieht, da dies voraussetzt, dass er arbeitsfähig und -willig ist.