( § 9 Tir. SHG ) Der Eintritt einer Notlage im sozialhilferechtlichen Sinn ist mit den Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs wegen Wegfalls der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht identisch (vgl. VwGH 26. 1. 2000, 97/08/0390, ARD 5149/11/2000), so dass dem Einwand eines Vaters gegen die Vorschreibung des Ersatzes von Sozialhilfe durch einen Unterhaltspflichtigen, die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben seiner Unterhaltspflicht wegen Wegfalls der Selbsterhaltungsfähigkeit seien nicht gegeben, nicht mit dem Hinweis auf die „tatsächlich eingetretene Notlage“ des Sohnes und die „deshalb gewährte Sozialhilfeleistung“ begegnet werden kann. VwGH 20.09.2000, 97/08/0466. (Bescheid aufgehoben)