( § 13 Abs 4 Wr. SHG ) Wird einem Sozialhilfeempfänger entgegen seinem ausdrücklichen Begehren unter bloßem Hinweis auf die Richtsatzerhöhung nach § 13 Abs 4 Wiener Sozialhilfegesetz (Wr. SHG) kein gesonderter Heizbedarf zuerkannt, liegt ein Begründungsmangel vor, weil eine solche Richtsatzerhöhung nicht auch den durch den Richtsatz nicht gedeckten, sondern nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessenden Bedarf iSd § 13 Abs 6 Wr. SHG (u.a. an Beheizung) umfasst. VwGH 04.10.2000, 2000/11/0066. (Bescheid aufgehoben)