( § 13 Abs 4 Wr. SHG ) Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe sieht eine Berücksichtigung des durchschnittlichen Mietbedarfes nur für den Fall vor, dass ein Dauersozialhilfebezieher das 65. Lebensjahr überschritten hat oder für mindestens ein halbes Jahr erwerbsunfähig ist. VwGH 27.06.2000, 99/11/0379. (Bescheid aufgehoben)