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§ 13 Abs 1 NÖ TourismusG

ARD 5284/41/2002 Heft 5284 v. 8.2.2002

( § 13 Abs 1 NÖ TourismusG ) Dass nur für die OHG und KG der Begriff Personengesellschaften des Handelsrechtes gebräuchlich war, weil diese im Handelsgesetzbuch geregelt sind, schließt nicht aus, dass die erst ab 1991 nach dem Erwerbsgesellschaftengesetz - EGG, BGBl 1990/257, errichteten OEG und KEG auch solche Personengesellschaften des Handelsrechtes im Sinne des NÖ Tourismusgesetzes sind und damit von ihnen Interessentenbeiträge zu erheben sind. Dies vor allem dann, wenn sie den Personenhandelsgesellschaften nachgebildet sind und es damit ermöglicht wurde, auf gemeinschaftlichen Erwerb ausgerichtete Gesellschaften unter gemeinsamer Firma auch für Zwecke zu errichten, für die eine OHG oder KG nach dem Handelsrecht nicht gegründet werden kann. Werden unter der Umschreibung Personengesellschaften des Handelsrechts aber nicht nur die im HGB geregelten Gesellschaften, sondern alle Personengesellschaften verstanden, die das Handelsrecht anzuwenden haben, fallen alle Erwerbsgesellschaften nach dem EGG auch unter die „Personengesellschaften des Handelsrechts“. VwGH 11.12.2000, 99/17/0191. (Beschwerde abgewiesen)

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