(§ 13, § 63 Abs 5 AVG) Enthält eine Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass schriftliche Berufungen auch telegraphisch, fernschriftlich oder mittels Telefax eingebracht werden können und zur Entgegennahme einer mündlichen Berufung die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet ist, und bringt der Berufungswerber am letzten Tag der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis per Telefax Berufung ein, die an diesem Tag (Donnerstag) um 15.30 Uhr bei der Behörde einlangt, wobei die Amtsstunden bei dieser Behörde aber an Donnerstagen von 7.00 bis 15.00 Uhr festgelegt sind, ist die Berufung als verspätet zurückzuweisen, da gemäß § 13 Abs 5 letzter Satz AVG idF BGBl I 1998/158 mit Telefax eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingelangt gelten. VwGH 05.08.1999, 99/03/0311. (Beschwerde abgewiesen)