vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 138 Ktn. DRG

ARD 5316/9/2002 Heft 5316 v. 18.6.2002

( § 138 Ktn. DRG ) Da einem Kärntner Vertragsbediensteten im Anwendungsbereich der Vertragsbedienstetenordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt (VBO Klagenfurt) eine Abfertigung in Höhe eines Vielfachen des letzten „Monatsbezuges“ gebührt, § 25 VBO Klagenfurt jedoch keine Definition des Begriffes „Monatsbezug“ enthält, ist die Begriffsbestimmung des subsidiär geltenden Kärntner Dienstrechtsgesetzes (Ktn. DRG) sinngemäß anzuwenden. Aus § 138 Abs 2 und Abs 3 Ktn. DRG ergibt sich ein eindeutiger Unterschied zwischen „Monatsbezug“ einerseits und „Sonderzahlung“ andererseits, so dass für die Berechnung der Abfertigung nur der reine Monatsbezug des letzten Monats heranzuziehen ist, während Sonderzahlungen ebenso wie Überstundenentgelte oder Zuschläge unberücksichtigt zu bleiben haben. OGH 28.11.2001, 9 ObA 239/01i.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte