( § 1380 ABGB ) Mit der Vereinbarung, dass mit einem Vergleich die „ganze Angelegenheit bereinigt“ sei, ist ein Generalvergleich über die Gesamtheit der Schadenersatzansprüche abgeschlossen worden. Das Neuentdecken zweier - im vorliegenden Fall im Verhältnis zur Gesamtsumme wenig bedeutsamer - Fakten kann nicht zur wirksamen Anfechtung des abgeschlossenen Generalvergleichs führen, umso mehr, als nicht Vollständigkeit der bisher erfassten Schadensfälle zugesichert wurde. ASG Wien 10.01.2001, 32 Cga 124/99k, Berufung erhoben.