( § 1346, § 879 ABGB ) Verbürgt ein Handlungsbevollmächtigter, der eine GmbH anstelle eines Geschäftsführers leitet, von ihm aufgenommene Kredite an die Gesellschaft, um ein gewinnversprechendes Geschäft zu fördern und seinen Arbeitsplatz zu sichern, ist die Bürgschaft nicht allein deswegen sittenwidrig und unwirksam, weil sie den Bürgen bei Vertragsschluss ungewöhnlich stark belastet. Bundesgerichtshof/BRD 16.12.1999, IX ZR 36/98. (Betriebs-Berater 2000/532, Heft 11)