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§ 133 Abs 2 GSVG

ARD 5316/13/2002 Heft 5316 v. 18.6.2002

( § 133 Abs 2 GSVG ) Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit iSd § 133 Abs 2 GSVG kommt es nicht auf die wirtschaftliche Situation und die Möglichkeit einer Umorganisation des vom Versicherten konkret geführten Betriebes an (hier: Einzelhandel mit Verkauf von Eisenwaren), sondern auf den durchschnittlichen Betrieb eines solchen Handelsgewerbes. Dass in vergleichbaren Handelsbetrieben üblicherweise nicht bloß eine Arbeitskraft beschäftigt ist, kann dabei als notorisch unterstellt werden. Da es auch bei der Einstellung einer Hilfskraft nicht auf die Verhältnisse des konkreten Betriebes am bisherigen Standort ankommt, sondern darauf, ob die Verweisungstätigkeit bei Führung eines solchen Handelsbetriebes mit einem hauptberuflich angestellten Mitarbeiter eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung im Bundesgebiet unter Berücksichtigung des Marktes ermöglicht, ist der Einwand des Versicherten, die Einstellung einer Hilfskraft sei ihm betriebswirtschaftlich nicht zumutbar, unbeachtlich. Da es nicht darauf ankommt, ob der selbständig Erwerbstätige weiterhin geneigt ist, das wirtschaftliche Wagnis eines Betriebes auf sich zu nehmen, und ob er in der Lage oder gewillt ist, diese selbständige Erwerbstätigkeit zu finanzieren, liegt allein aufgrund dieser Erwägungen eine Erwerbsunfähigkeit iSd § 133 Abs 2 GSVG nicht vor. OGH 15.01.2002, 10 ObS 387/01m.

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