( § 133 Abs 2 GSVG ) Kann ein Fleischermeister durch die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft und die dadurch notwendige Umstrukturierung den Betrieb wirtschaftlich rentabel weiterführen, liegt selbst bei Einkommensminderungen keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor.
OGH 12. 6. 2001, 10 ObS 124/01k