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§ 133 Abs 1 GSVG

ARD 5301/14/2002 Heft 5301 v. 12.4.2002

( § 133 Abs 1 GSVG ) Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident; nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen. Maßgeblich ist allein, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte aufgrund seiner noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbar ausüben kann. Eine Anzahl von zumindest 100 Arbeitsstellen in ganz Österreich ist für eine Verweisung ausreichend; ob der Versicherte in der Lage ist, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, ist ohne Belang. Die Existenz von „Blindenberufen“ - wie Telefonist, Heilmasseur oder Phono- und Stenotypist - zeigt, dass auch Blinde in der Lage sind, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommende Berufe auszuüben, ohne dass ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers erforderlich wäre; gewisse behinderungsbedingte Einschränkungen werden im Allgemeinen in der Wirtschaft toleriert.

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