( § 133, § 136 ASVG ) Die Verabreichung der Arzneimittelspezialität „Viagra“ ist keine im Sinne des ASVG zweckentsprechende und notwendige Krankenbehandlung, da insbesondere die Heilung des Grundleidens nicht möglich und der Therapieerfolg im Sinne einer dauerhaften Wiederherstellung der Erektionsfähigkeit weder vorhersagbar noch gewährleistet ist. Zusätzlich hängt der Behandlungserfolg von psychischen Komponenten und situationsbedingten äußeren Einflüssen ab. ASG Wien 10.03.2000, 3 Cgs 121/99. (ZAS Jud. 1/2002)