§ 1320 ABGB
Der Halter eines Tieres haftet auch dann, wenn die erforderlichen Maßnahmen schuldlos unterblieben. – Die Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung hat in elastischer und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragender Weise zu erfolgen. – In Analogie zu Gefährdungshaftungsnormen ist eine verschärfte Gehilfenhaftung anzunehmen.