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§ 1313a ABGB

RechtsmittelerledigungenARD 5140/40/2000 Heft 5140 v. 28.7.2000

( § 1313a ABGB ) Die außerordentliche Revision gegen das Urteil des OLG Wien 24. 11. 1999, 8 Ra 310/99p, ARD 5124/29/2000, wurde zurückgewiesen, weil die Frage, ob der Ehepartner eines Arbeitnehmers für diesen im Rahmen ehelicher Beistandspflicht oder einer sonstigen Vereinbarung tätig wurde, in Zusammenhang damit, ob dem Arbeitnehmer ein den Arbeitgeber schädigendes Verhalten des Ehepartners zuzurechnen ist, ohne Belang ist, weil dieser Umstand nur das Innenverhältnis, nicht aber das zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (früher) bestehende Außenverhältnis tangiert. Hat der Arbeitnehmer seit der Auflösung seines Vertragsverhältnisses für den Arbeitgeber keine Leistungen mehr zu erbringen, bedient er sich jedenfalls auch nicht mehr seines Ehepartners als „Erfüllungsgehilfen“. Der - als Konventionalstrafe beurteilte - Anspruchsverlust iSd § 6 Abs 5 Kollektivvertrag f. Angestellte der Versicherungsunternehmen im Außendienst setzt außerdem deliktisches Verhalten des früheren Angestellten voraus. Es bietet sich somit kein Anhaltspunkt, warum der Arbeitnehmer für das Verhalten eines ehemaligen Erfüllungsgehilfen haften sollte, zumal weder seine Mitwirkung an der Konkurrenztätigkeit seines Ehepartners noch die rechtliche Möglichkeit behauptet und dargetan wurde, ein solches Verhalten zu unterbinden. OGH 17.05.2000, 9 Ob A 125/00y .

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