( § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG ) Äußerungen eines Arbeitnehmers gegenüber Kollegen, dass er sich unterbezahlt fühle und das Unternehmen von ihm deshalb auch keine volle Arbeitsleistung erwarten könne sowie dass er einen Hausarzt habe, der ihm bei Krankenständen entgegenkomme, sind geeignet, sich auf die Arbeitsmoral im Betrieb negativ auszuwirken. Aufgrund solcher Äußerungen ist zu befürchten, dass eine Beispielswirkung eintritt und auch andere Arbeitnehmer in ihrer Arbeitsleistung nachlassen. Daher berechtigt das Vorliegen von Umständen, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind, den Arbeitgeber zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses dann, wenn nicht überwiegende wesentliche Interessen des Arbeitnehmers durch die Kündigung beeinträchtigt werden. OLG Wien 27.03.2000, 10 Ra 301/99d, in Bestätigung von ASG Wien 1. 6. 1999, 29 Cga 82/98k, ARD 5098/5/2000.