(§ 12a FLAG, § 140 ABGB) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind in verfassungskonformer Auslegung des § 12a FLAG auf den Unterhaltsbeitrag des nicht im Haushalt des Kindes lebenden Elternteils in dem Ausmaß anzurechnen, das notwendig ist, um zusammen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG die Hälfte des Unterhalts von der Einkommensteuer freizustellen (vgl. VfGH 27. 6. 2001, B 1285/00, ARD 5233/25/2001). Verfügt ein - vom Kind getrennt lebender - Vater über ein monatliches Nettoeinkommen von S 25.500,-/€ 1.816,82 und bestehen keine weiteren Sorgepflichten, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Vater aufgrund seines Einkommens zur Leistung des ihm auferlegten Unterhaltsbeitrags von S 4.100,-/€ 297,96 monatlich (ca. 16% seines Nettoeinkommens) wirtschaftlich in der Lage ist. Damit ist die vom VfGH geforderte Abgeltung der Steuermehrbelastung in Form der Kürzung der Unterhaltspflicht durch teilweise Anrechnung der Transferleistungen für dessen Leistungsfähigkeit ohne Einfluss, so dass eine auch nur teilweise Anrechnung der Transferleistungen des Vaters unterbleiben kann. OGH 22.10.2001, 1 Ob 233/01y.