(§ 12a FLAG, § 140 ABGB, Art 89 Abs 2 B-VG) In VfGH 27. 6. 2001, B 1285/00, ARD 5233/25/2001, hielt der VfGH die steuerrechtliche Behandlung der Unterhaltsbeiträge von nicht im Kindeshaushalt lebenden Unterhaltspflichtigen für nicht verfassungswidrig, weil § 12a FLAG in dem Sinne ausgelegt werden könne, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag teilweise auf den Unterhalt anzurechnen sind und so zu einer Entlastung des Unterhaltspflichtigen führen. Die Begründung des VfGH-Erkenntnisses lässt jedoch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 12a FLAG entstehen, weil diese Bestimmung, nachdem sie nicht verfassungskonform interpretiert werden kann, der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils entgegenstehe. Die Ungleichbehandlung in Relation zum haushaltsführenden Elternteil liegt darin, dass die Transferleistungen, die der Gesetzgeber zur Erleichterung der Kinderlast vorgesehen hat (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag), nach § 12a FLAG nur dem haushaltsführenden Elternteil allein zustehen, während der geldunterhaltspflichtige Vater nur den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen kann, ohne dass ein Teil dieser Transferleistung angerechnet würde. Da aber nach Ansicht des OGH die vom VfGH geforderte teleologische Reduktion des § 12a FLAG damit am Gesetzeswortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers scheitert, stellt der OGH den Antrag an den VfGH, § 12a FLAG als verfassungswidrig aufzuheben. OGH 20.12.2001, 6 Ob 262/01z; OGH 29.01.2002, 1 Ob 305/01m, 1 Ob 320/01t ; OGH 28.02.2002, 2 Ob 36/02m; OGH 10.01.2002, 2 Ob 329/01y, 2 Ob 322/01v , 2 Ob 278/01y ; OGH 30.01.2002, 3 Ob 8/02a , 3 Ob 266/01s , 3 Ob 285/01k ; OGH 26.02.2002, 5 Ob 36/02h; OGH 11.02.2002, 7 Ob 13/02s, 7 Ob 26/02b ; OGH 23.01.2002, 9 Ob 4/02g ; OGH 12.02.2002, 10 Ob 377/01s, u.a.