( § 12a Abs 5 Slbg. SHG ) Die Härtefallregelung des § 12a Abs 5 Salzburger Sozialhilfegesetz (Slbg. SHG), wonach zur Deckung eines Wohnungsaufwandes, der den in § 12 Abs 1 Slbg. SHG geregelten höchstzulässigen Wohnungsaufwand überschreitet, vom Sozialhilfeträger eine Geldleistung gewährt werden kann, stellt darauf ab, dass die objektiv gebotene Übersiedlung des Sozialhilfeempfängers in eine kostengünstigere Wohnung aus bestimmten Gründen nicht möglich oder dem Hilfeempfänger nicht zumutbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Suche nach einer anderen Bleibe aus sozialhilferechtlicher Sicht nicht angebracht oder auch nur wünschenswert ist.