( § 12a Abs 3 MRG ) Der Vermieter kann den Mietzins nur dann wegen Machtwechsels in der Mietergesellschaft anheben, wenn die Mietergesellschaft im Mietobjekt ein veräußerbares, lebendes Unternehmen betreibt. Dieses Erfordernis ist auch dann erfüllt, wenn die Mietergesellschaft den Mietgegenstand an eine zu 100% abhängige Gesellschaft im Konzern untervermietet hat und diese dort ein lebendes Unternehmen betreibt. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise besteht nämlich kein Unterschied, ob die Mietergesellschaft selbst oder eine Gesellschaft, an der sie zu 100% beteiligt ist (hier: 100%ige „Enkeltochter“), das Unternehmen im Bestandobjekt betreibt.