( § 12 UStG 1972 ) Gemäß § 12 Abs 2 UStG 1972 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen als für ein Unternehmen ausgeführt, wenn sie überwiegend für Zwecke dieses Unternehmens erfolgen. Übernimmt ein Unternehmen von einem Verein (hier: Sportverein) die Herausgabe der Vereinszeitung und alle damit verbundenen Verpflichtungen wie Produktion und Vertrieb, hat es hinsichtlich der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen darzutun, inwiefern ein Zusammenhang mit dem eigenen Unternehmenszweck (hier: Reparatur und Handel mit Kraftfahrzeugen) besteht. Legt das Unternehmen nicht dar, dass es zur Erzielung von Einnahmen seinen Unternehmenszweck um die Herausgabe einer Zeitung erweitert hat, und beschränkt es sich darauf, die Aufwendungen für die Herausgabe der unentgeltlich abgegebenen Vereinszeitung zu übernehmen, für Werbeeinschaltungen zu sorgen und daraus erfließende Erträge im Auftrag des Vereines zu vereinnahmen, kann die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Herausgabe der Zeitung Zwecken des Vereines, nicht aber überwiegend Zwecken des Unternehmens dient. Ein Vorsteuerabzug steht diesfalls daher nicht zu. VwGH 26.07.2000, 96/14/0004. (Beschwerde abgewiesen)