( § 12 NÖ SHG ) Dass Kosovo-Albaner aufgrund ihres Einreisezeitpunktes als „de-facto“-Flüchtlinge im Sinne der „Bosnien-Aktion“ anzusehen gewesen seien, wobei für die Bosnien-Flüchtlinge ein Betrag von S 1.500,- als ausreichend zur Bestreitung des Lebensunterhaltes festgelegt worden war, und dass zu erwarten sei, dass kriegsvertriebene Kosovo-Albaner in absehbarer Zeit wieder in ihre Heimat zurückkehren, und eine Existenzsicherung bzw. ein Existenzaufbau auf längere Zeit daher nicht gefordert sei, rechtfertigt die Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) und die Unterschreitung der Richtsätze nach der Niederösterreichischen Sozialhilfeverordnung nicht. VwGH 14.12.1999, 99/11/0282. (Bescheid aufgehoben)