( § 12 Abs 1 AlVG ) Voraussetzung dafür, dass Arbeitslosigkeit bei Geschäftsführern vorliegt, ist nicht nur die Beendigung der die Anwartschaft begründenden Beschäftigung im Sinne des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern bei Geschäftsführern einer GmbH auch die Beendigung deren Organstellung, und zwar auch dann, wenn die GmbH durch Konkurseröffnung in das Stadium der Liquidation getreten ist und sich dies auf die Bereitschaft von Geschäftsführern, ihre Funktion auch während des Konkurses noch auszuüben, möglicherweise nachteilig auswirkt. VwGH 31.05.2000, 2000/08/0063. (Beschwerde abgewiesen)