( § 24 AlVG ) Die telefonische Mitteilung eines Arbeitslosen an das Arbeitsmarktservice, dass ein Dienstverhältnis bestehe bzw. er in der Vergangenheit „schwarz“ als Taxilenker gearbeitet habe, ist zwar als Anzeige iSd § 50 AlVG, nicht aber als Abmeldung vom Leistungsbezug anzusehen. Aufgrund einer solchen Anzeige hat die regionale Geschäftsstelle des AMS erst entsprechend der ihr obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht zu klären, ob tatsächlich ab den genannten Zeitpunkten die Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit wegen Eintritts in ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis weggefallen ist. Es wäre nach § 12 Abs 1, Abs 3 lit a und Abs 6 lit a AlVG iVm § 10 Abs 1 ASVG einerseits der tatsächliche Antritt der Arbeit und andererseits ein Entgeltanspruch bzw. ein tatsächliches Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erforderlich gewesen, um als Einstellungsgrund iSd § 24 Abs 1 AlVG herangezogen werden zu können. VwGH 31.05.2000, 98/08/0387. (Bescheide aufgehoben)