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§ 1295 ABGB, TP 3 RAT

BetriebswichtigesARD 5105/27/2000 Heft 5105 v. 10.3.2000

( § 1295 ABGB, TP 3 RAT ) Hat ein Arbeitnehmer die Arbeitskleidung schuldhaft nicht zurückgestellt, handelt es sich bei dem vom Arbeitgeber aufgrund dieses Sachverhalts geltend gemachten Geldanspruch um einen Schadenersatz- bzw. Rückgriffsanspruch gegen den ehemaligen Arbeitnehmer. OLG Wien 27.09.1999, 7 Ra 289/99t.

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