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§ 127 Abs 2 EStG

Lohnsteuer und AbgabenARD 5025/26/99 Heft 5025 v. 4.5.1999

( EStG § 127 Abs 2 ) Die Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren für Lohnsteuerkarten ist mit Ende 1998 abgelaufen. Die Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer brauchen ab 1. 1. 1999 nicht mehr aufbewahrt zu werden und können somit vernichtet werden. (Kärntner Wirtschaft v. 9. 4. 1999)

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