( BAO § 131, § 132 ) Das Verlangen, Datenträger für die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie für die Aufbewahrung von Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wird sich vorläufig auf jene Abgabepflichtigen beschränken müssen, die dazu in der Lage sind. Beanstandungen wegen der Nichterfüllung der neuen Obliegenheiten sind bei Abgabepflichtigen, die auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse erst Vorkehrungen treffen müssen (Umrüstung der Hard- und Software), bis 31. 12. 2000 nicht vorzunehmen.