( § 125 Abs 1, § 361 ASVG ) Der Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung kann nicht dazu führen, die in einem Einzelfall ungünstigen, jedoch in der überwiegenden Zahl der Fälle günstigen Auswirkungen einer Anlassgesetzgebung (hier: Änderung des § 125 Abs 1 ASVG durch die 50. Novelle) zugunsten eines Versicherten zu korrigieren. OGH 05.10.1999, 10 Ob S 248/99i .