( § 124 Abs 1 BSVG ) Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit iSd § 124 BSVG ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als die Begriffe der Invalidität und der Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, weil Erwerbsunfähigkeit erst bei gänzlicher Unfähigkeit zu einem regelmäßigen Erwerb vorliegt; der Versicherte muss sich auf jede wie immer geartete selbständige oder unselbständige Tätigkeit verweisen lassen, demnach auch z.B. auf Heimarbeit. Das Verweisungsfeld ist also mit dem gesamten Arbeitsmarkt identisch; eine Einschränkung, dass die Verweisungstätigkeiten in Hinblick auf die bisher ausgeübten Tätigkeiten zumutbar sein müssen, besteht nicht. OGH 31.08.1999, 10 Ob S 135/99x .