( § 122c BSVG, § 1152 ABGB ) Auch wenn davon auszugehen ist, dass ein Angehöriger eines Versicherten, der in Erwartung der Hofübergabe unentgeltlich Arbeiten erbracht hat, einen entsprechenden Entlohnungsanspruch hat, wenn sich in der Zukunft diese Erwartung nicht erfüllt (vgl. OGH 16. 2. 2000, 9 ObA 45/00h, ARD 5117/13/2000), lässt sich aus der Rechtsordnung nicht der Umkehrschluss ableiten, dass gegenüber einem in Aussicht genommenen Hofübernehmer ein Anspruch auf unentgeltliche Arbeitsleistung oder Erbringung von Arbeitsleistungen gegen ein unter dem üblichen Satz liegendes Entgelt besteht.