( § 124 Abs 1 BSVG ) Ist der Versicherte aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Tätigkeiten eines Portiers, Aufsehers, Kassiers in Sportstätten und Museen, Endkontrollors oder Sortierers zu verrichten, liegt Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Nicht zu berücksichtigen ist, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird. Dieser Grundsatz muss auch für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs 1 BSVG gelten, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Begriff der Erwerbsunfähigkeit wesentlich strenger ist als jener der Invalidität oder Berufsunfähigkeit, weil sich der Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muss. Maßgeblich ist daher nur, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte aufgrund seiner noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbar ausüben kann; ob der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat, ist ohne Bedeutung. OGH 30.07.2001, 10 ObS 199/01i.