( § 11 Z 1 GebG ) Wird hinsichtlich des Entstehens einer Gebührenschuld auf den Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe abgestellt, ist das Tatbestandsmerkmal „Überreichung“ nicht schon durch die Postaufgabe, sondern erst durch das Einlangen erfüllt. VwGH 27.05.1999, 99/16/0118. (Beschwerde abgewiesen)