( § 11 Abs 8 UStG ) Ist der aus einer Gutschrift allein mit Klarheit hervorgehende Auszahlungsbetrag entgegen der Vorschrift des § 11 Abs 1 UStG iVm § 11 Abs 8 UStG als Summe aus Entgelt und Umsatzsteuer angegeben, was erst eine rechnerische Ermittlung der im Auszahlungsbetrag enthaltenen Umsatzsteuer erfordert, berechtigt die Gutschrift nicht zum Vorsteuerabzug. VwGH 02.08.2000, 98/13/0218. (Beschwerde abgewiesen)