( § 11, § 15 KommStG, § 31 VStG ) Der Beginn der Verjährungsfrist für die Kommunalsteuerschuld stellt nach § 31 Abs 2 Satz 2 VStG nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld iSd § 11 Abs 1 KommStG ab, sondern auf den Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 11 Abs 2 KommStG, die die Handlungspflicht des Unternehmers bis zum 15. des darauf folgenden Monates statuiert, ist die Verkürzung der Kommunalsteuer bei der Selbstbemessung für einen Monat (hier: für Juni) erst mit Ablauf des 15. des Folgemonats (hier: 15. Juli) vollendet. Der Erfolg des Deliktes nach § 15 Abs 1 KommStG tritt gleichzeitig damit ein, dass die Abgabe nicht im Fälligkeitszeitpunkt in der geschuldeten Höhe entrichtet wird. War aber am 15. Juli - mit Ablauf jenes Tages, an dem Verfolgungsverjährung hinsichtlich der nicht vollständigen Entrichtung der Kommunalsteuer für den Monat Juni des Vorjahres eingetreten wäre - die als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG geltende Strafverfügung bereits zur Post gegeben, steht dies dem Eintritt der Verfolgungsverjährung entgegen. VwGH 19.12.2001, 2001/13/0064 bis 0070. (Beschwerde abgewiesen)