( § 11, § 12 UStG ) Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung iSd § 11 UStG gelegt wird. Waren Gegenstand einer tatsächlichen Lieferung weitgehend wertlose Produkte (hier: minderwertige Parfümstoffe), bei denen es sich aufgrund ihrer Minderwertigkeit geradezu offensichtlich um anders geartete Produkte als in den Rechnungen ausgewiesen (hier: teure und qualitativ hochwertige Parfüms) handelte, und lag somit die Lieferung eines „aliud“ vor, so dass keine Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung ausgewiesenen und der gelieferten Ware gegeben ist, steht der Vorsteuerabzug nicht zu (vgl. VwGH 28. 5. 1998, 96/15/0220, 96/15/0132, ARD 4976/36/98). VwGH 27.06.2001, 98/15/0174, 98/15/0184. (Beschwerden abgewiesen)