( § 11, § 12 UStG ) Der Vorsteuerabzug ist an die Bedingung einer Übereinstimmung von tatsächlich gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware geknüpft. Auf eine Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers kommt es für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht an. VwGH 19.07.2000, 97/13/0097. (Beschwerde abgewiesen)