( § 119, § 162 BAO ) Eine für die zutreffende rechtliche Beurteilung einer Provisionszahlung als Betriebsausgabe notwendige Offenlegung des Sachverhaltes verlangt nicht nur, den Provisionsempfänger, sondern auch die näheren Umstände der Leistungserbringung bekannt zu geben. VwGH 21.02.2001, 95/14/0007. (Beschwerde abgewiesen)