( § 1153 ABGB ) Kann ein Büroerfolg nicht errechnet werden, weil die „Leistungen aller Mitarbeiter der Abteilung“ auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht feststellbar sind, und ist auch eine sinnvolle Auslegung des Vertrages unmöglich, muss unter dem Blickwinkel der Redlichkeit auf die Vertragsabsicht zurückgegriffen werden. Bestand diese darin, dem Arbeitnehmer ein Einkommen von monatlich zumindest S 30.000,- netto, das sich aus einem fixen und einem - in seiner Höhe vom Büroerfolg abhängigen - variablen Teil zusammensetzt, zu ermöglichen, widerspricht die Lösung, dem Arbeitnehmer diesen variablen Gehaltsanteil ganz zu streichen, der Redlichkeit, so dass auf die Vertragsabsicht zurückgegriffen werden muss und dem Arbeitnehmer jedenfalls ein Gehalt von S 30.000,- netto gebührt. ASG Wien 04.04.2000, 18 Cga 111/98v, rk.