( § 1151 ABGB ) Ist ein Redakteur einer Wochenzeitschrift verpflichtet, bestimmte Beiträge gegen ein gewisses Honorar zu erbringen, ist er jedoch in der sonstigen Gestaltung seiner Arbeit insofern völlig frei, als er im Büro erscheinen kann, wann und wie lange er will, er keine Anwesenheitspflicht hat und zu Hause arbeiten kann, ist er damit nicht organisatorisch in den Betrieb eingegliedert. Auch wenn bei Journalisten eine gewisse Freiheit insofern besteht, als diese auch außer Haus recherchieren, ist doch eine Besonderheit gegeben, wenn ein Redakteur daheim arbeiten kann. Damit sind ihm Freiheiten gewährt, die nur im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses denkbar sind. Selbst wenn der Redakteur bei Redaktionssitzungen anwesend ist, liegt ein freies Dienstverhältnis vor, wenn er sich den Rest der Arbeitszeit völlig frei einteilen kann. Die teilweise Bindung an inhaltliche Weisungen ändert daran nichts, da es bei der Unterscheidung zwischen echtem und freiem Dienstvertrag um persönliche Weisungen geht, die auf eine organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb gerichtet sind. OLG Wien 21.02.2002, 10 Ra 432/01z.