( § 1151 ABGB ) Trifft den Redakteur eines Radiosenders keine Verpflichtung, sich grundsätzlich oder auch nur für eine bestimmte Mindestzeit zur Verfügung zu halten, ändern auch die Bindung an das Sendeschema des Radiosenders, die faktische Ortsgebundenheit, die eingeschränkte Vertretungsbefugnis und eine Konkurrenzklausel nichts am Vorliegen eines freien Dienstvertrages.
OLG Wien 07.03.2002, 9 Ra 43/02p, Revision zulässig