( § 1151 ABGB ) Soll ein Arbeitnehmer Büroarbeiten verrichten, lehnt er ausdrücklich eine selbständige Tätigkeit ab, ist in den Bürobetrieb eingegliedert und hat auch grundsätzlich feste Arbeitszeiten einzuhalten, wofür ein regelmäßiges monatliches Entgelt vereinbart wurde, sind keine für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses sprechenden Merkmale ersichtlich, so dass von einem Arbeitsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit auszugehen ist. OGH 05.07.2001, 8 ObA 163/01f.