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§ 1151 ABGB

ArbeitsrechtARD 5139/7/2000 Heft 5139 v. 25.7.2000

( § 1151 ABGB ) Beschränkte sich eine vertraglich vereinbarte freie Arbeitszeiteinteilung eines projektbezogen, als freier Mitarbeiter aufgenommenen Bautechnikers in der Praxis darauf, dass von ihm keine strikte Einhaltung der Gleitzeitregelung und keine definierte Mindeststundenanzahl verlangt wurde, und ergab sich aus dem Inhalt der zu verrichtenden Tätigkeit - und zwar sowohl hinsichtlich der Rechnungsprüfung als auch der Besprechungen und der Planungsarbeiten - die Notwendigkeit, weitestgehend die üblichen Bürozeiten einzuhalten, weil nur dann die erforderliche Kommunikation mit den Arbeitskollegen und Vorgesetzten sowie mit Auftraggeber, Nutzer und beteiligten ausführenden Unternehmen gewährleistet war, und blieb ihm, weil sich die Anzahl seiner Arbeitsstunden fast durchwegs im Rahmen einer üblichen Vollzeitbeschäftigung bewegt hat, letztlich bei konsequenter Arbeitsweise kein Gestaltungsspielraum, der wesentlich über die mit einer Gleitzeitregelung für alle Angestellten verbundenen Freiheiten hinausgegangen wäre, kann von einer beliebigen Arbeits- und Zeiteinteilung, wie sie für ein freies Dienstverhältnis charakteristisch wäre, nicht gesprochen werden.

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