( § 1151 ABGB ) Ist ein Journalist eines Magazins nicht in den betrieblichen Ordnungsbereich der Redaktion eingebunden, betreibt er völlig disloziert in eigenen Räumlichkeiten seine redaktionelle Tätigkeit und Fototätigkeit, ist auch die Weisungsgebundenheit in nur sehr eingeschränktem Maß gegeben - nämlich insoweit, als er sich an die Blattlinie der Redaktion zu halten hat - und ist er in seiner Tätigkeit nicht der Kontrolle durch den Arbeitgeber unterworfen, liegen die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit nicht vor und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Journalist Angestellter der Redaktion ist. ASG Wien 07.06.1999, 4 Cga 260/98b, bestätigt durch OLG Wien 29. 3. 2000, 8 Ra 370/99m, Revision unzulässig.