( § 1151, § 1175 ABGB ) Für die Beurteilung eines Dienstverhältnisses ist es nicht maßgeblich, wie jemand nach außen hin, also z.B. Kunden gegenüber, auftritt. Hat der Arbeitnehmer (hier: in einem Würstelstand) nur nach Anweisung des Arbeitgebers die Getränkebestellung vorgenommen und war die Preisgestaltung Sache des Arbeitgebers, vereinnahmte der Arbeitgeber die jeweilige Tageslosung zur Gänze und war der Arbeitnehmer am Geschäftsgewinn ebenso wenig beteiligt wie am Verkaufserlös des Standes, ist vom Bestehen eines Dienstverhältnisses und nicht von einem Gesellschaftsverhältnis auszugehen, vor allem wenn der Arbeitgeber Entscheidungen, die sein Unternehmen betrafen, immer selbständig getroffen hat und die Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte des Arbeitnehmers im Wesentlichen nur darauf beschränkt waren, was gekocht wird. OLG Wien 28.02.2000, 8 Ra 143/99d, Revision unzulässig.