( § 1151 ABGB ) Ein berichtspflichtiger Provisionsvertreter, der Urlaubsvereinbarungen treffen muss und seinen Innendienst am Sitz des Geschäftsherrn verrichtet, steht in einem echten Dienstverhältnis.
OGH 01.09.1999, 9 Ob A 187/99m
Ist ein Provisionsvertreter gegenüber einem Geschäftsherrn berichtspflichtig, muss er mit diesem Urlaubsvereinbarungen treffen, kann er sich nicht nach seinem Belieben vertreten lassen und verrichtet er zudem seine Tätigkeiten - soweit er nicht gerade unterwegs ist - von einem Arbeitsplatz am Sitz des Geschäftsherrn aus, wo ihm auch ein Telefon zur Verfügung steht, ist von einem echten Dienstvertrag auszugehen. Dass er die Termine mit den zu besuchenden Kunden, deren Adressen ihm vorgegeben sind, selbständig vereinbaren kann und er, als ihm seitens des Geschäftsherrn nicht mehr im ausreichenden Ausmaß Kundenadressen zur Verfügung gestellt werden, eigene Initiativen zur Erlangung von Adressen setzt, dass weiters sein Einkommen - soweit es über das Fixum von S 10.000,- hinausgeht - aus Provisionen besteht und er daher letztlich am Unternehmerrisiko beteiligt ist, steht der Annahme eines Dienstvertrages nicht entgegen.