( § 10 AZG ) Die Vereinbarung eines Überstundenpauschales ist nur zulässig, sofern der vereinbarte Betrag im Durchschnitt einer längeren Periode nicht nennenswert geringer ist als das Entgelt, das für die tatsächlichen Überstunden gebühren würde. Dessen hat sich der Arbeitnehmer selbst zu vergewissern. Andernfalls kann er eine besondere Vergütung der nicht pauschal abgegoltenen Überstunden begehren. Ein den kollektivvertraglichen Satz übersteigendes Entgelt deckt nur dann eine Überstundenvergütung ab, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde. ASG Wien 14.09.1999, 20 Cga 81/98x, Berufung erhoben.