( § 10 Abs 1 AlVG ) Ein Arbeitsloser hat die Verpflichtung, sich um eine zugewiesene Stelle auf eine solche Art zu bewerben, die einen potenziellen Dienstgeber nicht von vornherein von der Einstellung abhält. Ergänzt er in einem Bewerberfragebogen bei Beantwortung der Fragen nach dem „erlernten Beruf“, „der Beschäftigung derzeit“ und „bei welchem Unternehmen“ die vorgegebene Antwort „ohne Beschäftigung“ durch die Einfügung „nichtselbständige“ und stellt er darin ohne konkrete Frage seine „Ziviltechniker-Kanzlei“ in den Mittelpunkt seiner Darstellung, erweckt er dadurch beim potenziellen Dienstgeber den Eindruck, dass sein Interesse im Wesentlichen seiner Ziviltechnikerkanzlei gelte und er an der Aufnahme der angebotenen Stelle nicht sonderlich interessiert sei, so dass zu Recht von Vereitelung ausgegangen werden kann. VwGH 26.01.2000, 98/08/0266. (Beschwerde abgewiesen)