( § 103 Abs 2 KFG ) Kommt ein Schreiben an die vom Zulassungsbesitzer als Lenker genannte Person mit dem Vermerk „Inconnu“ (unbekannt) an die Behörde zurück, kann daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, das diese Person - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auskunftserteilung - nicht an der angegebenen Adresse gewohnt habe. In Anbetracht des zwischen den Zeitpunkten der Auskunftserteilung und des postalischen Vermerks gelegenen Zeitraumes von mehr als einem Jahr kann nämlich keineswegs mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass auf dem verwendeten Vordruck für den postalischen Vermerk die Rubrik „Parti“ (abgereist oder verzogen) angekreuzt worden wäre, wenn der Empfänger an der genannten Adresse gewohnt hätte und mittlerweile verzogen wäre. VwGH 20.10.1999, 99/03/0237. (Bescheid aufgehoben)