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§ 150 StPO

ARD 5305/47/2002 Heft 5305 v. 26.4.2002

( § 150 StPO ) Eine Zeugenaussage ist ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge, wie z.B. die persönliche Meinung des Zeugen über ein Nicht-Wissen des Angeklagten, können nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein. OGH 15.12.1999, 13 Os 115/99.

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