( § 103 Abs 2 BAO ) Tritt der Vertreter eines Abgabepflichtigen gemäß dem Text seiner Vollmachtsurkunde „in allen Belangen des Eigentums und des Besitzes einer Liegenschaft, insbesondere in allen diesen sich rechtlich daraus ergebenden Verfahren und Handlungen auf“, umfasst diese Vollmacht auch eine Zustellungsvollmacht. VwGH 22.11.1999, 99/17/0423. (Beschwerde abgewiesen)